GEBÜHRENERLASS

Unsere Kanzlei bietet Ihnen einen Gebührennachlass für Handlungen im Zusammenhang mit freiwilligen Gemeinschaftsteilungen im Rahmen einer Scheidung an (Artikel A 444-121, 1° des Handelsgesetzbuches; T5/101-1)

Der Nachlass wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

Stufe von 0 bis 10M€: 0% Nachlass auf die Gebühren;

Stufe über10M€: 20% Nachlass.